Geschäftsbedingungen

Veranstaltungsbedingungen

Diese Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Reisen, bei denen Alpertours.de (im Folgenden AAT) oder Hermann Motorrad Reisen (im Folgenden HMR) als Veranstalter angegeben sind. Soweit im Rahmen der Anmeldung zu einer Veranstaltung veranstaltungsbezogene Teilnahmebedingungen mitgeteilt werden, gehen diese den Veranstaltungsbedingungen vor und diese Veranstaltungsbedingungen gelten ergänzend. Bei Widersprüchen haben die veranstaltungsbezogenen Teilnahmebedingungen Vorrang.

1. REISELEISTUNGEN, ANMELDUNG

Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Reisen ist auf den entsprechenden Seiten der Reisen beschrieben. Weitere Leistungen schuldet AAT/HMR nicht. AAT/HMR ist als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt online unter https://www.hm-tour.de. Mit der Online-Anmeldung bietet der Teilnehmer AAT/HMR den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder oder die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer und Teilnehmerinnen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder oder die Anmelderin, wie für seine oder ihre eigenen Verpflichtungen, einsteht, wenn er oder sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch AAT/HMR zustande. Bei Online-Buchungen erfolgt die Bestätigung per E-Mail an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.

Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von AAT/HMR vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin innerhalb der Bindungsfrist AAT/HMR die Annahme erklärt.

2. PREIS, ZAHLUNGSWEISE, FÄLLIGKEIT, REISEUNTERLAGEN

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für die Reisenden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch AAT/HMR. Nach Abschluss des Reisevertrags erhalten die Reisenden die Buchungsbestätigung und einen Reisesicherungsschein im Sinne § 651 k Abs. 3 BGB. Mit dessen Erhalt wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme des Sicherungsscheines sofort fällig. Bei Online-Rechnungsstellung mindestens eine Woche vor der Abbuchung vom Konto der Reisenden. Bei kurzfristigen Buchungen gilt dies entsprechend für den gesamten Reisepreis. Die digitale Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung.

AAT/HMR darf den restlichen Reisepreis, abgesehen von der Anzahlung von 20 %, vor Reiseantritt verlangen, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt und veranstaltet wird und wenn AAT/HMR sichergestellt hat, dass den Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Veranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen, die den Reisenden für die Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters entstehen, ersetzt werden. Dementsprechend hat AAT/HMR dieses Insolvenzrisiko bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Bereich Banken/Kredit, Raiffeisenplatz, 65189 Wiesbaden abgesichert. Der Sicherungsschein verbrieft den direkten Anspruch der Reisenden gegenüber der R+V im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters. AAT/HMR ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags von den Reisenden zu verlangen, wenn sich die Reisenden mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befinden und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher von AAT/HMR schriftlich angedroht wurde. Den Teilnahmepreis entnehmen Sie der jeweiligen Reisebeschreibung.

3. MINDESTTEILNEHMENDENZAHL

Wir behalten uns bis 28 Tage vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn bis dahin die in der jeweiligen Reisebeschreibung angegebene und vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wurde. Bis dahin bereits entrichtete Beträge bekommen die Teilnehmenden in diesem Fall binnen 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt zurück.

Für alle Reisen gilt: Mindestens vier, maximal zehn Teilnehmer/innen-Fahrzeuge, wenn in der Tourbeschreibung nicht anders erwähnt.

4. ÄNDERUNGEN BESCHRIEBENER VERANSTALTUNGSABLÄUFE, PREISERHÖHUNGEN

Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden, und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AAT/HMR ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis über Leistungsänderungen zu informieren. AAT/HMR ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für AAT/HMR und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von AAT/HMR nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger; Steuern und Abgaben oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben oder Hafen- und Flughafengebühren. Ebenso können die Kunden eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn sich die genannten Preise, Abgaben und Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn gesenkt haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn AAT/HMR den Reisenden spätestens 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis setzt und ihnen die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Bei einer Preiserhöhung von über 8 % des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn anbieten, der Preiserhöhung binnen einer vom Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist zuzustimmen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Treten die Reisenden zurück, gilt Ziff. 5. entsprechend. Der Reiseveranstalter kann den Reisenden auch die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise anbieten, wenn AAT/HMR in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

5. RÜCKTRITT, ERSATZPERSONEN, UMBUCHUNG, NICHTANTRITT UND NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN

Die Reisenden können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Reisende haben auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner oder ihrer eine andere Person an der Reise teilnimmt.

AAT/HMR kann der Teilnahme einer anderen Person widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine andere Person in den Vertrag ein, so haften die Reisenden und die andere Person AAT/HMR als Gesamtschuldnerin für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung bei AAT/HMR. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises. Dem Reiseveranstalter steht jedoch eine angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die dem Reiseveranstalter zustehenden

Rücktrittsgebühren sind wie folgt pauschaliert:

bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 10 % des Teilnahmepreises,

bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 25 % des Teilnahmepreises,

bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 50 % des Teilnahmepreises,

ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 90 % des Teilnahmepreises,

am Tag der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung – 95 % des Teilnahmepreises.

Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit AAT/HMR nicht nachweist, dass der verbleibende Vergütungsanspruch, nach Abzug ersparter Aufwendungen sowie Abzug dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, höher gewesen wäre. Die vorstehenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum, der zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn liegt. Sie sind auf Verlangen der Reisenden zu begründen. Das Recht der Reisenden, AAT/HMR nachzuweisen, dass ein Schaden in geringerer Höhe oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt ihnen unbenommen.

Erscheinen die Reisenden verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigen sie nach Reisebeginn oder aus Gründen, die nicht von AAT/HMR zu vertreten sind, oder müssen sie nach Reisebeginn von der Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden, so behält AAT/HMR den Vergütungsanspruch. Eventuell AAT/HMR entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, die Reisenden an deren Reiseziel zu bringen oder weiter zu befördern, gehen zu Lasten der Reisenden. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als AAT/HMR von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche der Reisenden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung der Teilnehmenden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so erfolgt die Erstattung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rücktrittserklärung.

6. VERSPÄTUNG, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, so kann er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er den Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises. Ist eine Beförderung der Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen, auf den sich die Parteien geeinigt haben, vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung der Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten Unterkunft gleichwertig ist. Befinden sich die Reisenden in diesem Fall oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, so hat der Reiseveranstalter sie insbesondere mit Informationen zu medizinischer Versorgung, örtlichen Behörden und zuständigen Konsulaten sowie bei der Herstellung von Fernkommunikation und der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten angemessen zu unterstützen. Ansprüche der Reisenden auf Minderung im Falle eines rechtmäßig abgelehnten Abhilfeverlangens nach § 651 k Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.

7. DOKUMENTE, PASS, DEVISEN, ZOLL- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

AAT/HMR informiert die Reisenden über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften ihres Urlaubslandes. Die Reisenden sind verpflichtet, Besonderheiten in ihrer Person und in der der Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Die Reisenden sind für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten der Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens AAT/HMR bedingt sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG, MITWIRKUNGSPFLICHT, ABHILFEVERLANGEN

Die Reisenden können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den AAT/HMR nicht zu vertreten hat. Die Reisenden sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen.

Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber AAT/HMR direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung (§ 651l BGB) ist AAT/HMR eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von AAT/HMR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse der Reisenden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde oder die Kundin bei AAT/HMR geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren gem. § 651 j BGB in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der oder die Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AAT/HMR die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. TEILNEHMENDENZUSICHERUNGEN

Die Reisenden sichern zu, über einen gültigen Fahrerlaubnis zu verfügen, sofern die Veranstaltung nicht auf einer privaten Rennstrecke stattfindet. Die Reisenden nehmen mit ihren Fahrzeugen (ausgenommen Reisen mit Mietfahrzeug) an der Veranstaltung teil, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein müssen. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Es besteht seitens AAT/HMR keine zusätzliche Versicherung. Handelt es sich um eine Motorradreise, so sichern die Reisenden zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorradschutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen.

10. BEACHTUNG VON ANWEISUNGEN

Verstoßen die Reisenden gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmenden bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung durch ihr Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertretenden von AAT/HMR das Recht, die betreffenden Reisenden ohne Erstattung der Teilnahmegebühren und entstandener Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.

11. REISELEITER und REISELEITERIN

Die Reiseleiterin oder der Reiseleiter sind nicht berechtigt, für AAT/HMR rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Sie dürfen den Reisenden auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände aushändigen, die AAT/HMR gehören oder anvertraut sind.

12. HAFTUNG

Die Reisenden haben die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in den jeweiligen Reiseländern einzuhalten und das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrgeschwindigkeit, den Verhältnissen der Fahrstrecke, der Gruppe und des Verkehrs eigenverantwortlich anzupassen. Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Reisenden für das eigene Fahrverhalten selbst verantwortlich sind und für hierdurch verursachte Unfälle und/oder Schäden auch gegenüber anderen Reisenden oder sonstigen Dritten zivil- und strafrechtlich verantwortlich sind. Die Reisenden versichern mit ihrer Unterschrift, dass sie diesen Haftungshinweis zur Kenntnis genommen und selbst für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt haben. Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von AAT/HMR und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie für Körperschäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von AAT/HMR und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verursacht werden, bleibt davon unberührt. Die Haftung gegenüber den Reisenden für Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des oder der Reisenden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

b) AAT/HMR für einen den Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

AAT/HMR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder empfohlen werden (Sportveranstaltungen, Hubschrauberflüge, Heißluftballonflüge, externe ATV-Touren usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von AAT/HMR sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen AAT/HMR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt AAT/HMR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge in die USA und nach Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Sofern AAT/HMR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet AAT/HMR nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.

13. MIETFAHRZEUGE

Für die Nutzung von Mietfahrzeugen bei Reisen haften die Reisenden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs für jeden von ihnen oder ihren Mitfahrenden verursachten Schaden am Fahrzeug (auch für Untergang, Abhandenkommen oder Beschlagnahme).

14. REISEVERSICHERUNGEN, FAHRZEUGSCHUTZBRIEF

Bitte beachten Sie, dass im Reisepreis keine Reiserücktrittskostenversicherung bzw. Reiseabbruchversicherung enthalten ist. Des Weiteren empfiehlt sich der Abschluss eines Schutzbriefs sowie bei Auslandsreisen der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, die auch den Krankenrücktransport beinhaltet.

15. INFORMATION ZUM VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. AAT/HMR ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.